Hinweisgeberschutzgesetz

Die Maximilianpark Hamm GmbH informiert Sie im Nachfolgenden über die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes bei der Maximilianpark Hamm GmbH. Eine interne Meldestelle ist eingerichtet worden beim Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hamm unter:

https://www.hamm.de/rathaus/interne-meldestelle

Die Stelle ist telefonisch zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar unter 02381-172500.

Gemäß der Vertraulichkeitsgebote nach § 8 HinSchG ist sichergestellt, dass die Identität der hinweisgebenden Person jederzeit geschützt wird. Es ist gewährleistet, dass Meldungen in mündlicher, in Textform oder auch in persönlicher Weise möglich sind. Bei allen Meldewegen wird die Vertraulichkeit des Hinweisgebers geschützt.

Nach § 17 HinSchG gelten folgende Bearbeitungsfristen:

  • Innerhalb von 7 Tagen muss dem Hinweisgeber/in bestätigt werden, dass eine Meldung eingegangen ist.
  • Innerhalb von spätestens 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung muss der Hinweisgeber/in über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe informiert werden. Bei Unzuständigkeit wird Meldung an die zuständige Stelle im Unternehmen weitergeleitet, zum Beispiel an die Geschäftsführung. Diese ist ebenfalls zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

Umgang mit Hinweisen

Nach eingegangenen Hinweisen werden interne Nachforschungen eingeleitet und Maßnahmen zur Behebung ergriffen. Möglicherweise kommt es zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder ähnlichem.

Datenschutz

Alle rechtlichen Bedingungen des Datenschutzes bei Einrichtung und Durchführung des internen Meldeverfahrens sind einzuhalten. Des Weiteren ist eine Aufbewahrungs-/Löschfrist festgelegt worden. Die Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung wird ergänzt.

Externe Meldestelle

Externe Meldestelle des Bundes:

Eine weitere Möglichkeit für den Hinweisgeber/in ist eine Meldung beim Bundesamt für Justiz BfJ, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, Telefon 0228-994106644. Hinweis: Es ist möglich, dort mit unterdrückter Telefonnummer anzurufen, wenn Wert auf Anonymität gelegt wird.

Über die Zusammenfassung des Inhalts einer telefonischen Meldung wird ein schriftliches Inhaltsprotokoll erstellt. Vor vorliegender Einwilligung darf eine dauerhafte abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder ein Wortprotokoll angefertigt werden. Dieses wird zu Beginn des Gesprächs erfragt. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die externe Meldestelle des Bundes persönlich aufzusuchen. Bitte informieren Sie sich über die Seite Bundesjustizamt.de, Meldestelle des Bundes. Auf der Webseite ist ebenfalls ein Formular für eine Online-Meldung abrufbar.

Der Hinweisgeber/in hat grundsätzlich die freie Wahl, ob er/sie sich an die interne Meldestelle oder die externe Meldestelle des Bundesamtes wendet. Hinweisgebende Personen können sich auch an die Öffentlichkeit (Presse, Social Media etc.) wenden, jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 HinSchG. Die hinweisgebende Person ist im Falle der Meldung eines Verstoßes an die Öffentlichkeit nur dann durch das HinSchG geschützt, wenn sie sich zuvor erfolglos an eine externe Meldestelle gewendet hat oder Gefahr für die Allgemeinheit droht.

Schutz vor Repressalien

Hinweisgeber genießen umfangreichen Schutz vor Repressalien. Es gilt die Beweislastumkehr. Zentrales Element im HinSchG ist das Verbot von Repressalien. Sämtliche Repressalien einschließlich Androhung oder Versuch von Repressalien sind verboten. Sie werden mit hohen Bußgeldern geahndet. Das Gesetz beinhaltet eine Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden und zu schützenden Person. Bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot hat die hinweisgebende Person nach § 37 Abs. 1 HinSchG einen Anspruch auf Schadenersatz. Materiellen Schadenersatz, also Schmerzensgeld kann die hinweisgebende Person allerdings nicht verlangen.

Der Schutz des Hinweisgebers besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung handelt. In solchen Fällen ist der bösgläubige Hinweisgeber nach § 38 HinSchG sogar zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Im Falle der Verhinderung einer Meldung oder bei einem Verstoß des Vertraulichkeitsgebotes kann ein hohes Bußgeld verhängt werden.